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§ 1 AGBGB - Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmakler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.