§ 233 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Zu § 233: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) .