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§ 11 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ZKBSV – Beschlussfassung

(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes, anwesend sind.

(2) Die Kommission kann auf der Grundlage übereinstimmender Stellungnahmen der Berichterstatter oder der Mitglieder eines Arbeitskreises

  1. 1.
    Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 oder einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3, die einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist, oder
  2. 2.
    Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung oder Inverkehrbringen, der einem bereits von der Kommission beurteilten Antrag vergleichbar ist,

im schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt auch für die abschließende Beschlussfassung einer bereits von der Kommission beratenden Stellungnahme. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die Kommission.

(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiterleitung von Stellungnahmen der Kommission zum Ausdruck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ablehnung der Stellungnahme beruht.