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§ 79 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 79 ZDG – Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.
  2. 2.

    § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

  3. 3.

    Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.

  4. 4.

    Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. 2Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. 3Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

  5. 5.

    In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.

  6. 6.

    § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. 2§ 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.

Zu § 79: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629) und 31. 7. 2010 (BGBl I S. 1052).