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§ 18 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 2 – Feststellungsverfahren
 

§ 18 WPrüfG LSA – Antragsberechtigung bei Verzicht

(1) Im Falle des Verzichts nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind antragsberechtigt:

  1. 1.

    derjenige Abgeordnete, der den Verzicht erklärt hat,

  2. 2.

    ein Viertel der Mitglieder des Landtages.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages gestellt werden. Im Übrigen kann der Antrag nur innerhalb einer Woche nach Verteilung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages als Landtagsdrucksache gestellt werden.