§ 16 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 16 WPrüfG LSA – Grundsätze
Der Landtag stellt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag fest, ob ein Abgeordneter aus dem Landtag ausgeschieden ist (Feststellungsverfahren). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages zu stellen und schriftlich zu begründen.