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§ 1 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 1 WPrüfG – Zuständigkeit

(1) Eine Prüfung über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag erfolgt durch diesen nur auf Einspruch oder auf Antrag gemäß Absatz 3.

(2) Der Landtag entscheidet gleichfalls über Einsprüche gegen die nachträgliche Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

(3) Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes verloren hat.

(4) Für den Antrag gelten die Regelungen über den Einspruch entsprechend, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist.