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§ 44 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 4 – Ergänzungsvorschriften

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 44 WoFG – Sonderregelungen für einzelne Länder

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten:

  1. 1.
    Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen.
  2. 2.
    Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instandsetzung von Mietwohnungen kann von der Begründung von Belegungsbindungen abgesehen werden, soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend Wohnungen belegungsgebunden sind.