§ 2 WoFG - Fördergegenstände und Fördermittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
- Amtliche Abkürzung
- WoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-32
(1) Fördergegenstände sind:
- 1.Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.Modernisierung von Wohnraum,
- 3.Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.Bereitstellung von verbilligtem Bauland.