§ 41 WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Achter Abschnitt – Verwaltungsgerichtliches Verfahren
§ 41 WiPrO – Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die auf Grund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.