§ 33 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Fünfter Abschnitt – Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 33 WPO – Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.Auflösung der Gesellschaft,
- 2.Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.