§ 19 WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Abschnitt – Bestellung
§ 19 WiPrO – Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt durch
- 1.Tod,
- 2.Verzicht,
- 3.unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.