§ 120a WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 120a WPO – Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.