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§ 120 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot

Titel: Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPO
Gliederungs-Nr.: 702-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 WPO – Aufhebung des Verbots

(1) Das vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen, das Verbot aufzuheben, kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde von Berufsangehörigen nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.