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§ 108 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 108 WG LSA – Entschädigungsverfahren

(1) Eine Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, welche die Entschädigung auslöst.

(2) Ergeht eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (Entschädigungsbescheid), so trägt der Entschädigungspflichtige die Verwaltungskosten. § 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.