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§ 95 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 95 WG – Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren

(1) Die Ermächtigungen, Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 53 Absatz 4 Satz 1, 78 Absatz 6 Satz 1, § 78a Absatz 4 und 5 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 76 Absatz 2 und § 86 Absatz 1 Satz 2 WHG zu erlassen, werden auf die untere Wasserbehörde übertragen. Erstreckt sich das Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Absatz 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.

(5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 im Außenbereich durch die Wasserbehörde gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend, für Regelungen im Innenbereich durch die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde gelten Absätze 2 bis 6 entsprechend.