§ 31 WeinV
Weinverordnung
Weinverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung
§ 31 WeinV – Wein für religiöse Zwecke
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.