§ 9 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
§ 9 WahlprüfG
Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.