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§ 28 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt II – Verwaltungszwang → Unterabschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges
 

§ 28 VwVGBbg – Vollzugsdienstkräfte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Dienstkräfte Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen die Bestimmung von Vollzugsdienstkräften auf Grund bundesgesetzlicher Regelung erforderlich wird.

(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn

  1. a)
    die Umstände es nicht zulassen oder
  2. b)
    unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.

Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.