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§ 8 VwVGBbg - Vollstreckungsdienstkraft

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Soweit das Zwangsverfahren nicht der Vollstreckungsbehörde selbst zugewiesen ist, sind die Beitreibung von Geldforderungen, die Ausübung des unmittelbaren Zwangs, der Zwangsräumung und der Wegnahme durch ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte, die einen Diensteid oder ein Gelöbnis abgelegt haben (Vollstreckungsdienstkraft), durchzuführen. Die Vollstreckungsbehörden bestimmen die für ihre Aufgaben notwendigen Vollstreckungsdienstkräfte.