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§ 1 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwVGBbg – Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

  1. 1.

    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    sonstiger Behörden, die die in Nummer 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen,

mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Beliehene), sind Behörden im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Gesetz gilt für die Vollstreckung aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen Erklärungen, in denen sich die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, und für die Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in § 25 Absatz 2 bestimmten Art.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.