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§ 7 VwVG LSA - Vollstreckungshilfe

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist.

(1a) Als Vollstreckungshilfe gilt nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch Verbandsgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden.

(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(3) Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.