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§ 1 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

 

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwVG LSA – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. 1.

    Leistungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Haftungs- oder Duldungsbescheiden gemäß § 2 Abs. l Satz 2 und weiteren Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 über Geldforderungen und

  2. 2.

    Verwaltungsakten und Öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus gemäß den §§ 71 bis 73 Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. 1.

    soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, und

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.