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§ 5 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVfGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 VwVfGBbg – Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Akteneinsicht

(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

(2) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Pflicht zur Abgabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auch auf solche Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen hat. Die Gründe müssen hinreichend gewichtig und konkret angebbar sein.