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§ 14 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

Titel: Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwKostG
Gliederungs-Nr.: 202-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 VwKostG – Kostenentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) 1Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. 3Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

  1. 1.
    die kostenerhebende Behörde,
  2. 2.
    der Kostenschuldner,
  3. 3.
    die kostenpflichtige Amtshandlung,
  4. 4.
    die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
  5. 5.
    wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

4Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 5Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(2) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.