§ 49 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags
§ 49 GOLT – Bildung der Landesregierung
(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Wahl erfolgt geheim.
(2) Für die Bestätigung der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.