§ 13 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
§ 13 VolksEG – Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist
Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten
- 1.den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,
- 2.die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,
- 3.das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,
- 4.die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.