§ 14a VolksEG - Erreichbarkeitsanschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
Als Anschrift einer Vertrauensperson kann zum Zwecke der Verwendung auf den Unterstützungslisten für den Zulassungsantrag, in der Bekanntmachung des zugelassenen Volksbegehrens und auf den Unterschriftsbogen für das Volksbegehren anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; in diesem Fall sind dem Landeswahlleiter die Anschriften (Hauptwohnung) der Vertrauenspersonen gesondert mitzuteilen.