§ 8a VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
§ 8a VolksEG – Beratung
Die Initiatoren eines Volksbegehrens können sich durch die Bürgerschaft beraten lassen. Die Beratung, zu der auch der Senat hinzugezogen wird, soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.