Art. 53 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
Art. 53 VfGHG – Verfahren
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.
(3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.