Art. 35 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 1. Unterabschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Art. 35 VfGHG – Aussetzung des Verfahrens
Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.