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§ 4 VersG NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersG NRW
Gliederungs-Nr.: 2180
Normtyp: Gesetz

§ 4 VersG NRW – Veranstaltung einer Versammlung

Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.