Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 VerschG – Vermutung des gleichzeitigen Todes mehrerer Menschen

Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.