§ 11 VerschG - Vermutung des gleichzeitigen Todes mehrerer Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.