§ 9 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt II – Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 9 VersammlG
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.