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§ 8 VersammlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VersammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-4

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.