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Anlage 1 VermGebV
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VermGebV,RP
Gliederungs-Nr.: 2013-1-23
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 VermGebV – Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse

Inhaltsübersicht
1Abrechnung nach dem Zeitaufwand
2Besondere Aufwendungen
3Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
4Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
5Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
6Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
7Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
8Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
9Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
10Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
11Gebäudeeinmessungen
12Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
13Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
14Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
15Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
16Flurstücksverschmelzung
17Übernahme von Vermessungsschriften
18Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
19Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
20Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
21Sonstige technische Arbeiten
22Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
23Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
24Erstattung von Obergutachten
25Gutachterliche Stellungnahme
26Online gestützte Vergleichswerte
27Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
28Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
29Sonstige Grundstücksmarktinformationen
30Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
31Auszug aus den Geobasisinformationen Grundsteuerauszug

Gebührenstaffeln

Gebührenstaffel IBerücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage
Gebührenstaffel IIGebäudeeinmessungen
Gebührenstaffel IIIAufmessung von Grenzpunkten und Gehöften

_________________________________________________________________________________________________________________
Lfd. Nr.GegenstandGebühr EUR
_________________________________________________________________________________________________________________
1Abrechnung nach dem Zeitaufwand 
1.1je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte51,70
1.2für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte38,10
1.3für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte33,10
1.4für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte28,60
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 
 
  1. 1.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.

  2. 2.

    Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.

  3. 3.

    Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.

  4. 4.

    Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR.

 
2Besondere Aufwendungen 
2.1Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs
je Antrag
33,80
2.2Fotokopien und zusätzliche Drucke
je Seite
 
2.2.1schwarz/weiß Format bis DIN A30,25
2.2.2farbig Format bis DIN A30,40
2.2.3bei größeren Formaten als DIN A3 schwarz/weiß oder farbigbis 146,00
3Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens 
3.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
3.2für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1
4Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung 
4.1Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 
4.1.1je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis3,60
4.1.2je Bestandsnachweis6,10
4.2Auswertung aus der LiegenschaftsbeschreibungGebühr nach lfd. Nr. 1
4.3Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten
je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis
0,75
 Anmerkung zu lfd. Nr. 4 
 Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. 
5Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte 
5.1Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung im Format
 
5.1.1bis DIN A325,00
5.1.2größer DIN A3 bis DIN A045,00
5.2Auszüge im Rasterformat
je km2 dargestellter Erdoberfläche
 
5.2.1vom 1. bis zum 100. km2118,00
5.2.2vom 101. km2 bis zum 1 000. km292,00
5.2.3ab dem 1 001. km266,00
5.3Zusätzliche Übermittlung von Auszügen nach lfd. Nr. 5.2
je Übermittlung
68,00
5.4Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
5.5Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 5.1 und 5.4 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
je Vervielfältigungsbefugnis
68,00 bis 430,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 5 
 
  1. 1.

    Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters.

  2. 2.

    Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 erhoben.

  3. 3.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 5.5 ist nicht zu erheben für die Veröffentlichung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, in den Amtsblättern der Gemeinden und Verbandsgemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen in Zeitungen.

 
6Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge 
6.1Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt 
6.1.1Bestandsdatenauszug mit Eigentümerangaben2,60
6.1.2Bestandsdatenauszug ohne Eigentümerangaben2,25
6.1.3Bestandsdatenauszug nur Eigentümerangaben1,15
6.2Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt
50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.3Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt
25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.4Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt
12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.5Schriftstücke gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung im Format bis DIN A3
1,45
6.6Pläne und dergleichen gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung
Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
6.7Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung je Vervielfältigungsbefugnis68,00 bis 360,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 6 
 
  1. 1.

    Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 erhoben.

  2. 2.

    Die Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 5 gilt für die Gebühr nach lfd. Nr. 6.7 entsprechend.

 
7Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk 
7.1Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs 
7.1.1Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung
je Punkt
16,90
7.1.2Punktliste
je Punkt
4,50
7.1.3Bestandsdatenauszug (Datensatz)
je Punkt
1,00
7.2Punktinformationen des Liegenschaftskatasters 
7.2.1Punktnachweis
je Punkt
3,40
7.2.2Koordinatenliste
je Punkt
0,55
7.2.3Bestandsdatenauszug (Datensatz)
je Punkt
0,30
7.3Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
7.4Vermessungsrisse
je Antrag
135,00
7.5Zusammenstellen von Maßangaben aus Vermessungsrissen
je Antrag
25,00
7.6Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®)
je Minute
 
7.6.1SAPOS®-HEPS0,10; je Monat jedoch mindestens 10,00
7.6.2SAPOS®-GPPS mit einer Taktrate 
7.6.2.1von höchstens 1 Hz0,20; je Monat jedoch mindestens 10,00
7.6.2.2von mehr als 1 Hz0,80; je Monat jedoch mindestens 10 00
7.7SAPOS®-Pauschalgebühr 
7.7.1SAPOS®-EPS
je Einwahlnummer und Jahr
150,00
7.7.2SAPOS®-R-HEPS
je nutzende Stelle und Jahr
150,00
7.7.3SAPOS®-HEPS
je freigeschaltete Telefonnummer und Monat
250,00
7.7.4SAPOS®-GPPS mit einer Taktrate von höchstens 1 Hz
je Referenzstation und Monat
500,00
7.8AdV-Quasigeoid
für den Geoidteil Rheinland-Pfalz
250,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 7 
 
  1. 1.

    Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Mindestgebühr je Monat nur einmal zu erheben.

  2. 2.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.

  3. 3.

    Für die Bereitstellung einer Teilmenge nach lfd. Nr. 7.8 ist das Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge anzusetzen.

 
8Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
je Antrag
39,40
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 8 
 
  1. 1.

    Mit dieser Gebühr ist abgegolten:

    1. a)

      die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,

    2. b)

      die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse und

    3. c)

      die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck.

  2. 2.

    Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.

  3. 3.

    Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.

 
9Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens 
9.1Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Registrierte 
9.1.1erstmalige Einrichtung
je verwendende Stelle
400,00 *
9.1.2Änderungen der Einrichtung
je Antrag
39,40 *
9.1.3Mindestgebühr
je angefangenen Kalendermonat
35,00 *
9.2Automatisiertes Abrufverfahren durch Registrierte 
9.2.1Einsichtnahme am Bildschirmgebührenfrei
9.2.2Abruf von Geobasisinformationen50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.4
9.3Abruf von Geobasisinformationen durch nicht Registrierte75 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.3
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 9 
 
  1. 1.

    Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 nicht zu erheben.

  2. 2.

    Mit der Mindestgebühr nach lfd. Nr. 9.1.3 sind die Kosten für Auszüge nach lfd. Nr. 9.2 bis zu der Höhe der Mindestgebühr abgegolten.

 
10Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen 
10.1Grundaufwand
je Antrag
394,00
10.2je neues Flurstück203,00
10.3örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen 
10.3.1Grenzfeststellung
je Grenzpunkt
428,00;
je Antrag jedoch mindestens 1 480,00
10.3.2Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 
10.3.2.1bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt286,00;
je Antrag jedoch mindestens 990,00
10.3.2.2ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt143,00
10.3.3Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster
je Grenzpunkt
143,00;
je Antrag jedoch mindestens 429,00
10.3.4Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3
je Grenzpunkt
Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 990,00
10.4Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
je Grenzpunkt
 
10.4.1im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.363,00
10.4.2in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)95,00
10.5Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden
je Grenzpunkt
214,00
10.6Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten 
10.6.1je Grenzstein37,20
10.6.2je sonstige Grenzmarke22,50
10.7Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der
Art der lang gestreckten Anlage
Wertfaktor nach Gebührenstaffel I
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 10 
 
  1. 1.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 3,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.

  2. 2.

    Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.

  3. 3.

    Werden Gebäude mit Herstellungskosten von mehr als 110 000,00 EUR im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.

  4. 4.

    Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.

  5. 5.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.

  6. 6.

    Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, 10.3.2 oder 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.

  7. 7.

    Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.

  8. 8.

    Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.

  9. 9.

    Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerade gerichtet oder entfernt wurden.

  10. 10.

    Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z. B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.

  11. 11.

    Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.

  12. 12.

    Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6.

 
11Gebäudeeinmessungen 
11.1je nach Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen VeränderungenGebühr nach Gebührenstaffel II
11.2Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder
jede weitere bauliche Veränderung
5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1
11.3Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 11 
 
  1. 1.

    Bauliche Veränderungen sind planungswichtige Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.

  2. 2.

    Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.

  3. 3.

    Für die Gebührenbemessung sind die Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen maßgebend. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gelten die Herstellungskosten der fertigen baulichen Anlage.

  4. 4.

    Die Herstellungskosten sind in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes zu ermitteln.

  5. 5.

    Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu Herstellungskosten von insgesamt 28 000,00 EUR, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.

  6. 6.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z. B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).

  7. 7.

    Werden nach der Einmessung eines Hauptgebäudes ein oder mehrere Nebengebäude im Sinne der Anmerkung 5 mit Herstellungskosten von insgesamt bis zu 28 000,00 EUR errichtet und wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einmessung des Hauptgebäudes ein Antrag auf Einmessung des Nebengebäudes gestellt, so werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 erhoben.

  8. 8.

    Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach den Herstellungskosten gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die Gebühr für das höchstwertige Gebäude zu erheben.

  9. 9.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.

 
12Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen 
12.1Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11
12.2Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungenbis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4
12.3Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
13Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen 
13.1Aufmessung der GrenzpunkteGebühr nach Gebührenstaffel III
13.2vollständige Aufmessung eines GehöftsGebühr nach Gebührenstaffel III
13.3Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
je Grenzpunkt
79,00
13.4Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten23,70
13.5Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung 
13.5.1im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1
13.5.2In sonstigen Gebieten
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 13 
 
  1. 1.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.

  2. 2.

    Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.

  3. 3.

    Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.

  4. 4.

    Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.

  5. 5.

    Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.

  6. 6.

    Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen

    1. a)

      von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. und

    2. b)

      bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten.

  7. 7.

    Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden.

 
14Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch 
14.1je Ordnungsnummer1 070,00 bis 2 590,00
14.2je neues Flurstück72,00
14.3Mehrarbeit, z. B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung
je betroffene Ordnungsnummer
bis 400,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 14 
 
  1. 1.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.

  2. 2.

    Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.

  3. 3.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.

  4. 4.

    Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.

 
15Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch 
15.1Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
135,00 bis 655,00
15.2Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
68,00 bis 160,00
15.3je neues Flurstück72,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 15 
 
  1. 1.

    Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend.

  2. 2.

    Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.

  3. 3.

    Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.

 
16Flurstücksverschmelzung 
 je neues Flurstück47,90
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 16 
 
  1. 1.

    Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden.

  2. 2.

    Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z. B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben.

  3. 3.

    Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient.

 
17Übernahme von Vermessungsschriften 
17.1Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
17.2Gebäudeeinmessungen10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11
17.3Umlegungen nach dem Baugesetzbuch
je Flurstück
32,10
17.4Flurstücksverschmelzungen30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 25,00
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 17 
 
  1. 1.

    Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten.

  2. 2.

    Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei

    1. a)

      nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,

    2. b)

      der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch und

    3. c)

      Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden.

  3. 3.

    Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SAPOS®Dienste HEPS und GPPS abgegolten.

  4. 4.

    Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.

 
18Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen 
18.1Beglaubigungen
je Beglaubigungsvermerk
2,50 bis 16,50 *
18.2Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken
je Strecke
32,10 *
18.3Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
je Grundstück
55,00 bis 145,00 *
18.4Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
je Unschädlichkeitszeugnis
70,00 bis 435,00 *
 Anmerkung zu lfd. Nr. 18 
 Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. 
19Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
je Iteration/Prüflauf
55,00 bis 1 690,00 *
20Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme 
20.1Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung101,00 *
20.2Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz 
20.2.1Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab 
20.2.1.1für das erste Gerät186,00 *
20.2.1.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag129,00 *
20.2.2Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler 
20.2.2.1für das erste Gerät304,00 *
20.2.2.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag175,00 *
20.2.3Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz 
20.2.3.1für das erste Gerät270,00 *
20.2.3.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag186,00 *
20.2.4Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz 
20.2.4.1für das erste Gerät400,00 *
20.2.4.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag236,00 *
20.2.5Prüfung der Frequenz bei Tachymetern 
20.2.5.1für das erste Gerät68,00 *
20.2.5.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag39,40 *
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 20 
 
  1. 1.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten.

  2. 2.

    Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben.

 
21Sonstige technische Arbeiten 
21.1VermessungsunterlagenGebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7
21.2örtliche und häusliche ArbeitenGebühren nach lfd. Nr. 1 und 2
21.3Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15 000,00 EUR übersteigt
je angefangene halbe Betriebsstunde
0,15 v. T. des Anschaffungswerts
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 21 
 
  1. 1.

    Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen:

    1. a)

      Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,

    2. b)

      Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z. B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,

    3. c)

      vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,

    4. d)

      Umsetzung von Daten in ein Sonderformat und

    5. e)

      besondere Reproduktionsarbeiten.

  2. 2.

    Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden.

 
22Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen 
22.1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 
22.1.1Bestellung und Vereidigung721,00 *
22.1.2Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders304,00 *
22.1.3Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen je Ausweis33,80 *
22.1.4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle39,40 *
22.2Sonstige Anerkennungen und Zulassungen68,00 bis 735,00 *
23Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen 
23.1Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert 
23.1.1bis zu 250 000,00 EUR3,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 640,00
23.1.2über 250 000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 270,00
23.1.3über 1 Mio. EUR0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 790,00
23.2Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert 
23.2.1bis zu 250 000,00 EUR6,6 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 830,00
23.2.2über 250 000,00 EUR bis zu 500 000,00 EUR2,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 860,00
23.2.3über 500 000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2 650,00
23.2.4über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR1,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3 580,00
23.2.5über 10 Mio. EUR0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 5 750,00
23.3über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung)270,00 bis 1 295,00
23.4für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z. B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches)bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2
 Anmerkungen zu lfd. Nr. 23 
 
  1. 1.

    Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/oder eingesetzten Privatwagens abgegolten.

  2. 2.

    Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet.

  3. 3.

    Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z. B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.

  4. 4.

    Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten.

  5. 5.

    Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen:

    1. a)

      die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,

    2. b)

      die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,

    3. c)

      die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,

    4. d)

      die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind.

  6. 6.

    Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z. B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts.

  7. 7.

    Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z. B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen.

  8. 8.

    Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z. B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen.

  9. 9.

    Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.

 
24Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB)das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23
25Gutachterliche Stellungnahme 
25.1für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
25.2für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche)10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
26Online gestützte Vergleichswerte
je Vergleichswert
25,00 bis 45,00
27Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
51,00 bis 720,00
28Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) 
28.1Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform
je Grundstück
28,00 bis 115,00
 Anmerkung zu lfd. Nr. 28.1 
 Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen. 
28.2Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Auszug im Format bis
 
28.2.1DIN A336,00
28.2.2DIN A256,00
28.2.3DIN A179,00
28.2.4DIN A099,00
28.3Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte 
28.3.1Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei160,00
28.3.2Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei22,50 bis 145,00
28.4Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und
je nach Fläche des Zugriffbereichs
107,00 bis 1 465,00
28.5Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt
 
28.5.1vom 1. bis zum 1 000. Objekt0,30
28.5.2vom 1 001. bis zum 10 000. Objekt50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
28.5.3ab dem 10 001. Objekt25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
29Sonstige Grundstücksmarktinformationen 
29.1Grundstücksmarktbericht
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
37,00 bis 170,00
29.2Landesgrundstücksmarktbericht 
29.2.1gedruckt169,00
29.2.2als druckaufbereitete Datei135,00
29.2.3gedruckt und als druckaufbereitete Datei225,00
29.3Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse 
29.3.1Einsichtnahme 
29.3.1.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
29.3.1.2für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1
29.3.2Auszug 
29.3.2.1aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses
je Auswertung und Jahr
22,50 bis 90,00
29.3.2.2aus den Grundstücksmarktinformationen
je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet
Gebühr nach lfd. Nr. 1
30Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungdas 1- bis 5-fache der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2
31Auszug aus den Geobasisinformationen - GrundsteuerauszugGebührenfrei

Gebührenstaffel I

Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage

Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.

Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
Bodenwert der vermessenen und neuen FlurstückeWertfaktor
überbis 
0,00 EUR10 000,00 EUR0,9
10 000,00 EUR20 000,00 EUR1,0
20 000,00 EUR40 000,00 EUR1,1
40 000,00 EUR100 000,00 EUR1,2
100 000,00 EUR250 000,00 EUR1,3
250 000,00 EUR 1,4

Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze
Art der AnlageWertfaktor
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bauwerk, z. B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, Gewässer 1. Ordnung1,3
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung1,2
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen1,0

Anmerkungen zur Gebührenstaffel I

  1. 1.

    Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.

  2. 2.

    Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.

Gebührenstaffel II

Gebäudeeinmessungen

Gebäudewert (Herstellungskosten)Gebühr für die Gebäudeeinmessung
12
EUREUR
bis 28 000,00250,00
von mehr als 28 000,00 bis 110 000,00380,00
von mehr als 110 000,00 bis 280 000,00660,00
von mehr als 280 000,00 bis 500 000,00990,00
von mehr als 500 000,00 bis 1 000 000,001 610,00
von mehr als 1 Mio. bis 5 Mio.
je weitere angefangene 500 000,00
460,00 mehr
von mehr als 5 Mio. bis 20 Mio.
je weitere angefangene 500 000,00
270,00 mehr
von mehr als 20 Mio.13 500,00

Anmerkung zur Gebührenstaffel II

Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 50,00 EUR zu erheben.

Gebührenstaffel III

Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften

 Gebühr
je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft
Behinderungsstufe
12345
EUR    
je Punkt
bei einer Punktdichte
je Hektar
Neuvermessungsfläche
(bis einschließlich)
     
246,50110 v. H.
der Gebühr in Behinderungsstufe 1
120 v. H.
der Gebühr in Behinderungsstufe 1
130 v. H.
der Gebühr in Behinderungsstufe 1
bis 150 v. H.
der Gebühr in Behinderungsstufe 1
336,60
431,90
529,30
627,90
727,30
826,60
925,20
10 und mehr23,90
je Gehöft272,00    

Anmerkung zur Gebührenstaffel III

Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Behinderungsstufe 1:offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H.
Behinderungsstufe 2:Ortslagen -aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr
 Feldlagen -Behinderung durch Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H.
Behinderungsstufe 3:Ortslagen -aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr
 Feldlagen -erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede
Behinderungsstufe 4:Ortslagen -enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung
 Feldlagen -Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen
Behinderungsstufe 5:sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen
*

Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.