§ 4 VermGebV
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 4 VermGebV – Gebührenbefreiung
Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.