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§ 3 VermGebV
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VermGebV,RP
Gliederungs-Nr.: 2013-1-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VermGebV – Auslagenerstattung

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

(2) Zu den Auslagen gehören auch

  1. 1.

    die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,

  2. 2.

    die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,

  3. 3.

    die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und

  4. 4.

    die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.