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§ 2 VermGebV
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VermGebV,RP
Gliederungs-Nr.: 2013-1-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VermGebV – Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D.