§ 19 VerlGGesetz über das VerlagsrechtBundesrechtTitel: Gesetz über das VerlagsrechtNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerlGGliederungs-Nr.: 441-1Normtyp: Gesetz§ 19 VerlG Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. Drucken