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§ 4a VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Organisation und Aufgaben

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 4a VerfSchG-LSA – Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

Die Verfassungsschutzbehörde beugt Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 durch Angebote zur Information vor und tritt diesen insbesondere durch Angebote zur Prävention entgegen. Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit zudem über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie darf dabei personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.