§ 33 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)
§ 33 VerfGHG – Verhältnis zum ordentlichen Strafverfahren
Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.