§ 16 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 16 VerfGHG – Mündliche Verhandlung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.