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§ 49 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. – Normenkontrolle auf Antrag des Landtags oder der Regierung (Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 49 VerfGHG

(1) Ist wegen einer Verordnung oder einer sonstigen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift ein Normenkontrollverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, so muss der Verwaltungsgerichtshof auf Verlangen des Verfassungsgerichtshofs sein Verfahren bis zur Erledigung der Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof aussetzen. Stellt der Verfassungsgerichtshof ein solches Verlangen nicht, so kann der Verwaltungsgerichtshof sein Verfahren mit Zustimmung des Verfassungsgerichtshofs aussetzen. Der Verwaltungsgerichtshof unterrichtet den Verfassungsgerichtshof, wenn bei ihm ein solches Normenkontrollverfahren anhängig wird.

(2) Die Aussetzungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs richtet sich nach § 26.