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§ 40 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 VerfGHG – Voraussetzung der Wahlprüfung, Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Grund eines Einspruchs.

(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. 1.
    ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zugelassen worden sei,
  2. 1a.
    der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt hat, dass sich eine Vereinigung weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat oder zu Unrecht festgestellt hat, dass dieser Vereinigung die Parteieigenschaft fehlt,
  3. 2.
    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,
  4. 3.
    gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien in einem Umfang, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei,
  5. 4.
    ein Abgeordneter oder Bezirksverordneter die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfülle,
  6. 5.
    ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen worden sei,
  7. 6.
    der Verlust des Sitzes eines Abgeordneten oder eines Bezirksverordneten nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des Landeswahlgesetzes zu Unrecht festgestellt worden sei,
  8. 7.
    Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei,
  9. 8.
    sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlkreisvorschlag, eine Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen worden sei.

(3) Der Einspruch kann eingelegt werden

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem betroffenen Bewerber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, dass ein Bewerber zu Unrecht berufen worden sei, auch von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses oder der betreffenden Bezirksverordnetenversammlung,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 von den betroffenen Wahlberechtigten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten hätten, auch von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung in dem Bezirk, in dem die betroffenen Personen in das Wahlverzeichnis eingetragen worden sind oder einen Wahlschein erhalten haben, beteiligen,
  3. 3.
    in allen anderen Fällen von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher.

(4) Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 bis 8 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und zugleich zu begründen. Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zugleich zu begründen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen muss ein Bevollmächtigter benannt sein. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und die Bezirksverordnetenvorsteher beginnt die Frist mit ihrer Wahl. Beim späteren Erwerb eines Sitzes und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 beginnt der Lauf der Frist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin, beim Verlust des Sitzes mit der Zustellung der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes.

(5) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 kann der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung auch nach Ablauf der Frist Einspruch einlegen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der gewählten Abgeordneten oder Bezirksverordneten es verlangt.