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§ 29 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 VerfGHG – Entscheidung und Verkündung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verlegt werden.

(2) Jedes Mitglied kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie dem Abgeordnetenhaus und dem Senat mitzuteilen.