§ 24 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 24 VerfGHG – Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich oder der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergehen im Namen des Volkes.