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§ 59 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebenter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 VerfGGBbg – Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist:

  1. 1.
    der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch oder Antrag vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen hundert Wahlberechtigte beitreten,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

(3) Das Verfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.