§ 2 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg
I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 2 VerfGGBbg – Zusammensetzung
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern, die vom Landtag gewählt werden. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Der Präsident und der Vizepräsident sind aus dem Kreis der Berufsrichter oder der Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt und Diplomjuristen zu wählen.
(2) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.