§ 53 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8
§ 53 VerfGG
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch die Auflösung der Bürgerschaft oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.